Corona-Krise
Saisonabbruch, Saisonverlängerung, Verträge: Wie sieht's eigentlich juristisch aus?
Stichwort Einnahmeausfälle
Wie stünden die Chancen für Clubs, Entschädigungen einfordern zu können, wenn ihnen beim Abbruch einer Saison durch die Spielausfälle auf Sicht Einnahmen verloren gehen? „Ich glaube, dass diese Frage im Profibereich präsenter als im Amateurfußball ist. Einem Profiverein brechen bei den Zuschauerzahlen oder Fernsehgeldern mehr Einnahmen weg als einem Oberligisten, wo grob gesagt 100, 200 oder 300 Zuschauer zu den Heimspielen kommen“, befindet Piel, „Das ist natürlich ärgerlich, aber ich gehe davon aus, dass das Ausbleiben von Einnahmen allein bei einem Amateurfußball-Verein nicht zu einem sofortigen Zusammenbruch führt, wenn man in der Zeit zuvor seriös gewirtschaftet hat“, fügt er hinzu.
Stichwort Pleite/Insolvenz
Wie verhält es sich, wenn ein Amateurverein aufgrund der Corona-Krise pleite geht – sei es durch Wegfall von Zahlungen betroffener Sponsoren oder Mitgliedern, die ihre Beiträge nicht mehr zahlen. Müsste er direkt Insolvenz anmelden? Oder gibt es derzeit aufgrund der Corona-Krise gelockerte Bedingungen? „Die Insolvenzantragspflicht wurde gelockert und erst einmal bis zum 30. September 2020 ausgesetzt“, erklärt Kolja Hein und ergänzt: „Der Club muss jedoch vorher alles Mögliche machen, um die Insolvenz abzuwenden. Der 30. September ist der letzte Tag – aber auch nur für Vereine, die aufgrund der Corona-Krise wirtschaftlich in Schieflage geraten sind.“
Stichwort Laufzeit von Spielerverträgen
Sven Piel von der in Hamburg ansässigen Sportrechtskanzlei „von appen I jens legal“ Foto: von appen I jens legal
Wie verhält es sich mit Amateurspielern, deren Verträge am 30. Juni enden, wenn die Saison eventuell verlängert wird? Dürfen diese Spieler dann noch für ihre Vereine spielen? Beziehungsweise kann ein Verein darauf bestehen, dass die Spieler dies tun müssen? Dies ist die wohl am meisten diskutierte Frage – und auch die, bei der sowohl Piel als auch Hein in ihrer Sicht der Dinge weit ausholen, um die Lage zu bewerten und zu erklären. „Es gibt in der Betrachtungsweise zwei Aspekte: den arbeitsvertraglichen und den verbandsrechtlichen“, macht Piel zunächst einmal deutlich. „In den Lizenzspielerverträgen der Profis ist immer eine Laufzeit bis zum 30. Juni geregelt. Ähnlich wird das in den meisten Arbeitsverträgen der sogenannten Vertragsamateure sein, die in der Oberliga Hamburg häufig geschlossen werden. Im Amateurfußball ist das nicht ganz so hart und trennscharf geregelt. Dort kann man davon ausgehen, dass die Parteien eine – meist mündlich geschlossene – Vereinbarung bis zum Ende der Saison haben. Das kann im Mai, aber auch im August sein. Rein verbandsrechtlich wird eine Spielerlaubnis vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des nächsten Jahres erteilt, da dies an das Transferfenster gebunden ist.“
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