Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im Profifußball
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Besonders diejenigen, die an betriebswirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Themen interessiert sind, fragen sich mit Sicherheit gelegentlich, wie man mit den ausgesprochen hohen Transfersummen bilanziell umgeht. Wird ein Lionel Messi oder ein Christiano Ronaldo etwa wie der Lackierroboter in der Automobilproduktion abgeschrieben und wie werden eigentlich die Provisionen, die bei der Spielervermittlung gezahlt werden, behandelt?
I. Wer zahlt was an wen?
Für Spieler, die noch bei einem anderen Verein unter Vertrag stehen, wird im Gegensatz zu freien Spielern eine Ablösesumme gezahlt. Hinzu kommt in der Regel – unabhängig davon, ob eine Ablösesumme zu zahlen ist – noch eine Vermittlungsprovision für den Berater sowie ein sogenanntes Handgeld (englisch: signing fee), das den Spieler davon „überzeugen“ soll, den Verein zu wechseln.
Vergleicht man die Praktik mit dem uns bekannten Arbeitsmarkt, wirft dies schnell Fragen auf, die gar nicht so einfach zu beantworten sind. Man stelle sich vor, der eigene Arbeitgeber verlangt eine hohe Ablösesumme für einen Wechsel, obwohl der eigene Vertrag sowieso bald ausläuft. Aus diesem Blickwinkel betrachtet merkt man schnell, dass das doch etwas Besonderes ist. Kann ich mich nicht einfach auf einen neuen Job bewerben und den Alten kündigen? Wieso sollte der neue Arbeitgeber eine Ablösesumme für mich zahlen? Gilt die freie Arbeitsplatzwahl etwa nicht für Profisportler?
Dieser Thematik hat sich 1995 auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) im sogenannten „Bosman-Urteil“ angenommen, als der belgische Profi-Fußballspieler Jean-Marc Bosman gegen eine zu hohe Ablösesumme klagte, die sein Arbeitgeber RFC Lüttich für einen Wechsel verlangte. Grund für seinen Wechsel war, dass sein Gehalt um drei Viertel auf umgerechnet EUR 750 gekürzt werden sollte. Durch die Forderung der Ablösesumme war es Bosman nicht möglich, den Verein zu wechseln.
Nachdem zuerst ein belgisches Gericht entschied, er könne ablösefrei zum USL Dünkirchen wechseln, bekräftigte der EuGH das Urteil, welches heute noch immer von großer Bedeutung für den Fußball, aber auch für andere Profisportarten ist (EuGH Urteil vom 15.12.1995, Aktenzeichen C-415/93).
Zuvor war es gängige Praxis, dass Vereine selbst nach Vertragsende die Freigabe verweigerten, wenn der neue Verein eine entsprechende Ablösesumme nicht zahlen wollte. Für Bosman selbst zahlte sich das Urteil nicht aus, obwohl er bis heute Anerkennung für seine Pionierarbeit bekommt. Er musste seine Karriere beenden, da er letztendlich keinen weiteren Verein finden konnte. Anscheinend wollte ihn niemand mehr verpflichten, nachdem er für das Urteil bekannt geworden war.
II. Rechtliche Einordnung
Stellen Sie sich nun vor, Sie sitzen als Vereinsmanager vor Ihrem Steuerberater und erzählen ihm freudig, dass sie soeben einen hoch dotierten Transfer abgewickelt haben. Ab der nächsten Saison wird Eden Hazard in Ihrem Verein spielen. Ihr Steuerberater versucht im Folgenden rechtliche Klarheit zu schaffen:
Wie bereits beschrieben, fallen bei jedem Transfer verschiedene Zahlungsbestandteile an, die auch bilanziell unterschiedlich einzuordnen sind. Im Handels- und Steuerrecht werden die Ablösesumme, das Handgeld für die Spieler, sowie die Vermittlerprovisionen jeweils anders behandelt. Einschlägig sind hierbei die Normen des § 5 Abs. 2 EStG und der §§ 253 Abs.3, 255 Abs. 1, 266 Abs. 2 Buchst. A. I. 1. und 2. HGB.
1. Transferentschädigungen (Ablösezahlungen)
Ablösezahlungen eines Spielers an den abgebenden Verein sind bilanziell betrachtet Anschaffungskosten auf den/das immaterielle/n Vermögensgegenstand/Wirtschaftsgut der exklusiven Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler. Diese werden aktiviert und über die Vertragslaufzeit des Spielers linear abgeschrieben. Aktivierung bedeutet hierbei im Handels- und Steuerrecht die Aufnahme eines Vermögensgegenstandes/Wirtschaftsguts in die Aktivseite der Bilanz. Auf dieser Seite finden sich alle Vermögenswerte wieder, in die das Kapital des Unternehmens investiert wurde.
Aktiviert wird dabei aber nicht der Spieler selbst, sondern die exklusive Nutzungsmöglichkeit an diesem, da eine Aktivierung des Spielers wie eine Sache ansonsten Konfliktpotential im Hinblick auf die Menschenwürde bieten würde (BFH Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen I R 108/10).
Anders sieht es aus, wenn ein Profiverein einen ehemaligen Amateurspieler verpflichten möchte. Die Entschädigungen, die dem bisherigen Amateurverein dabei für die Verpflichtung gezahlt werden, sind nicht zu aktivieren (Gosch, Haufe: Bilanzierung von Ablösezahlungen im Profifußball).
Bei vertragsfreien Spielern wird nicht die exklusive Nutzungsmöglichkeit und damit auch kein aktivierungsfähiges Recht zum Einsatz des Spielers erworben (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen I R 108/10). In der Denklogik der ablösepflichtigen Transfers können diese nicht in die Bilanz mit aufgenommen werden, da gar keine Ablösesumme anfällt, die angesetzt werden kann.
2. Spielervermittlungsprovisionen
In fast jeder Branche finanzieren sich einzelne Personen, aber auch ganze Unternehmen aus Vermittlungsprovisionen. Ein gutes Beispiel stellen die Versicherungsvertreter und Immobilienmakler dar, die lukrative Entgelte generieren können, wenn es im Geschäft gut läuft. Ebenso profitabel ist der Job als Spielervermittler im Profisport. Für die verpflichtenden Vereine stellt die Provision einen nicht untergeordneten finanziellen Aufwand dar.
a) Ablösepflichtige Transfers
Die zusätzlich zur Transferentschädigung gezahlten Provisionen an Spielervermittler beim Transfer von ablösepflichtigen Spielern zählen zu den Anschaffungsnebenkosten. Grund hierfür ist u. a., dass ohne die Mitwirkung (und Bezahlung) von Spielervermittlern in der Praxis kaum mehr Transfers stattfinden.
Die Provision steht dabei in direktem Zusammenhang mit dem bereits beschriebenen Recht der Nutzungsmöglichkeit am Spieler. Zur einfacheren Verständlichkeit kann man sich die Provision wie Nebenkosten zur Anschaffung der Spieler vorstellen. Diese Zahlungen werden zusätzlich auf die Aktivseite der Vereinsbilanz aufgenommen, also zusammen mit der Ablösesumme als sogenannte Anschaffungsnebenkosten aktiviert.
b) Ablösefreie Transfers
Handelsrechtlich sind Spielervermittlungsprovisionen auch bei ablösefreien Transfers Anschaffungsnebenkosten. Diese sind nach dem Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 14.12.2011, Aktenzeichen I R 108/10) steuerlich jedoch nicht zu aktivieren, da laut dem BFH durch die Vermittlungsprovision kein entgeltlicher Erwerb des Spielerwertes begründet wird. Dieser ist jedoch gemäß § 5 Abs. 2 EStG die Voraussetzung für den steuerbilanziellen Ansatz von immateriellem Anlagevermögen.
3. Handgeld
Die Vereine der Spieler erhalten eine Ablösezahlung, die Spielervermittler eine Provision und der gehandelte Spieler oder die gehandelte Spielerin ein Handgeld, um sie von einem Vertragsabschluss endgültig zu überzeugen. Auch hier wird in der bilanziellen Einordung wieder zwischen ablösepflichtigen und ablösefreien Transfers unterschieden.
a) Ablösepflichtige Transfers
Bei ablösepflichtigen Transfers stellt das Handgeld, ebenso wie die bereits behandelte Provision an die Spielervermittler ein unumgängliches Erfordernis dar, um den Transfer zu realisieren, sodass ein Handgeld als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren ist. Das Handgeld steht genauso im unmittelbaren Zusammenhang der Beschaffung des Spielerwertes (Kirsch/Weber, Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im deutschen Profifußball, DStR 2018, 584).
b) Ablösefreie Transfers
Hinsichtlich des Handgelds von ablösefreien Transfers wird vertreten, dass es sich um Anschaffungskosten oder Anschaffungsnebenkosten handele. Beides wäre handelsrechtlich aktivierungspflichtig, sodass es auf die Unterscheidung für die Bilanzierung im Ergebnis nicht ankommt (Merkt/Probst/Fink, Rechnungslegung nach IFRS und HGB, 2017, 656 Rn. 669). Es muss jedoch zwingend zwischen Steuer- und Handelsrecht unterschieden werden. Steuerrechtlich ist die Aktivierung von Handgeldern (analog zu Spielervermittlungsprovisionen) als Anschaffungskosten bei ablösefreien Transfers nach § 5 Abs. 2 EStG nicht möglich (Kirsch/Weber, Bilanzierung von Handgeldern und Spielervermittlungsprovisionen im deutschen Profifußball, DStR 2018, 584).
III. Ergebnis
Im Ergebnis ist also festzuhalten, dass die anfallenden Zahlungen zunächst nach ihrer Art und anschließend nach Handels- und Steuerrecht getrennt zu betrachten sind. Bei der Auswahl des passenden Steuerberaters ist es neben der steuerrechtlichen Kompetenz wichtig, dass dieser ein allgemeines Verständnis für die anfallenden Zahlungsarten und das Geschäftsgebaren in der Branche mitbringt. Steuer- und Rechtsberatungskanzleien wie RUGE FEHSENFELD haben sich auf die ganzheitliche und individuelle Beratung, auch im internationalen Kontext, spezialisiert.