Sky-Bundesliga-Abo als Werbekosten absetzen

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24. Juni 2020, 13:21 Uhr

Der Pay-TV Sender „Sky“ ist ein beliebtes Unterhaltungsmedium in Deutschland. Mithilfe der zahlreichen Abonnement-Möglichkeiten können Zuschauer auf Filme, Videos und sonstige Ausstrahlungen zugreifen – für Fußballfans gibt es zum Beispiel zahlreiche Pakete, mithilfe derer Fußballspiele, unter anderem auch die der Bundesliga, live miterlebt werden können. 

Ein Torwarttrainer hat sich diese Abonnements zu Nutzen gemacht. Er abonnierte die Sky-Pakete „Fußball Bundesliga“, „Sport“ und „Sky Welt“ für eine monatliche Gesamtgebühr von EUR 46,90. Das Paket „Fußball Bundesliga“ schlug sich mit einer Summe von EUR 24,90 im Gesamtbetrag nieder. Diesen Betrag versuchte er nun in seiner Einkommenssteuererklärung 2012 abzusetzen. Weiter beantragte er die steuerliche Berücksichtigung der Zweitkarte (EUR 14) und für das Paket „Sport HD“ (EUR 10,00) im Dezember 2012. Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 322, 80. (24,90x12+14+10=322,80). Es handele sich hierbei um Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, die gem. § 9 I 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. 


Das Finanzamt hielt die Angaben des Torwarttrainers für unbegründet. Mit Ablehnungsbescheid vom 11.07.14 führte es aus, dass es sich vorliegend zwar um ein trennbares Abonnement-Paket handelt, die Aufwendungen für das abzusetzende Paket habe der Steuerpflichtige aber zumindest privat mitveranlasst, weswegen es nicht als Werbekosten abgezogen werden könne. Dieser Bescheid führte zu einem gerichtlichen Schlagabtausch der Beteiligten, der sich über mehrere Instanzen zog. Am Ende ging der Torwarttrainer als Sieger hervor – wie genau dies begründet wurde, soll im Folgenden durch Aufbereitung der drei einschlägigen Gerichtsentscheidungen vermittelt werden.

I. Was sind Werbungskosten?

Um die nachfolgende Rechtsprechung zu verstehen, muss zunächst geklärt werden, was Werbungskosten generell sind und was diese sein können. Der Begriff „Werbungskosten“ wird in § 9 I 1 EStG zunächst generell definiert. Dort heißt es:

„ Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Einhaltung der Einnahmen.“


Die ständige Rechtsprechung führt diesen Grundsatz weiter aus und verlangt einen Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und den steuerpflichtigen Einnahmen. Dies sei anzunehmen, wenn die Aufwendung mit der Einkünfteerzielung objektiv zusammenhängt und ihr auf subjektiver Seite zu dienen bestimmt ist, weil sie in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen des Nichtselbstständigen steht (vgl. BFH, Urteil v. 20.05.2010, VI R 193/77 Rn. 8 m.w.N.). Kurz: Wer freiwillig Ausgaben aus seinem Privatvermögen tätigt und das so Erlangte für seine Berufstätigkeit nutzt, kann dies von der Steuer absetzen. 

Für den klagenden Torwarttrainer ist insbesondere die gesetzliche Ausweitung des Begriffs der Werbungskosten in § 9 I 3 Nr. 6 EStG von Bedeutung:

„ Werbungskosten sind auch (…). Aufwendungen für Arbeitsmittel, (…)“

Der Begriff „Arbeitsmittel“ wird hier weit ausgelegt. Umfasst werden alle materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen. Darunter können grundsätzlich also auch Sky-Abonnements fallen, sofern § 12 I Nr. 1 S. 1 EStG dies nicht im Einzelfall ausschließt. 

I. Die erstinstanzliche Entscheidung

Der 15. Senat des FG Düsseldorf (Urteil v. 14.09.2015, 15 K 1712/15 E) nahm sich der Klage des Torwarttrainers zuerst an. Nach Ausführung der oben dargelegten Grundsätze erkennt der Senat insoweit nachvollziehbar, dass die Sky-Abonnements grundsätzlich auch privat veranlasst gewesen sein könnten. Schließlich werden die meisten Abonnenten die Fußballspiele als privates Hobby mitverfolgen. Es beruft sich hier auf einen Beschluss des Großen Senats des BFH v. 21.09.2009, GrS 1/06, welches sich mit einem ähnlichen Problem beschäftigte. Hiernach seien Aufwendungen, die gleichzeitig beruflich und privat bedingt sind, unter Umständen aufzuteilen. Dies gelte aber nur dann, wenn eine Aufteilung möglich ist – gehen die privaten und beruflichen Beiträge untrennbar ineinander über, komme eine Steuerabsetzung diesbezüglich nicht mehr in Betracht. Es fehle an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung.

Genau an diesen Kriterien mangelt es nach Auffassung des Finanzgerichts. Diesbezüglich verweist es auf den Vortrag des Klägers, der geltend macht, dass das Bundesliga-Abonnement von ihm nur zu beruflichen Zwecken genutzt wurde – eine Aufteilung wäre deshalb unmöglich. Von einer ausschließlich beruflichen Verwendung ist das Finanzgericht Düsseldorf vorliegend aber nicht überzeugt. Vielmehr wird dem Kläger unterstellt, die übertragenen Fußballspiele zu privaten Zwecken verfolgt zu haben. Die Abonnement-Gebühren würden somit aufgrund des allgemeinen Interesses am Fußballsport entstehen. Wenn überhaupt ein berufliches Interesse des Torwarttrainers angenommen werden solle, sei anzumerken, dass es sich bei ihm – wie gesagt- nur um einen Torwarttrainer handelt und eben nicht um den Trainer der gesamten Mannschaft. Sein berufliches Interesse sei daher stark beschränkt und von vornherein nicht zu berücksichtigen. Sodann vergleicht der erkennende Senat die abgeschlossenen Abonnements mit Tageszeitungen und Zeitschriften, welche unbestritten allgemeinbildend seien und somit der privaten Lebensführung zuzuordnen seien. Dementsprechend diene auch das Sky-Abo stets der Unterhaltung der Allgemeinheit, was auch daran zu erkennen sei, dass vom hier abgeschlossenen Abonnement auch Dokus und Interviews umfasst sind.
Aus diesen Gründen wies das Finanzgericht Düsseldorf die Klage des Trainers ab. Das Sky-Abonnement wird vom erkennenden Senat als eindeutiges Mittel zur Privatunterhaltung eingestuft, weshalb das Abonnement nicht gem. § 9 EStG berücksichtigt werden kann. 

II. Die Revision zum BFH

Damit gab sich der Trainer jedoch nicht zufrieden. Er legte Revision beim Bundesfinanzhof ein – und gewann!

Der Bundesfinanzhof rügte mit Urteil vom 16.01.2019 zum Az. VI R 24/16 im Allgemeinen die eher oberflächliche Arbeit der Erstinstanz. Zwar wird dem Senat aus Düsseldorf in dem Punkt beigepflichtet, dass es sich bei dem Sky-Abonnement um einen Gegenstand handelt, der grundsätzlich im Rahmen der allgemeinen Lebensführung genutzt werden kann. Demnach würde § 12 Nr. 1 S. EStG eine Absetzung der Abo-Gebühren in der Einkommenssteuer verhindern. Allerdings sei für eine rechtliche Einordnung des Streitgegenstandes auf die konkrete Nutzung im Einzelfall abzustellen.

Genau hier sieht der BFH den Fehler des erstinstanzlichen Vorgehens: Das FG habe zur Urteilsfindung keine hinreichenden Feststellungen hinsichtlich der Verwendung des Abos getroffen. Vielmehr basiere die Entscheidung alleine auf dem grundsätzlichen Charakter des Sky-Abonnements, welches in den meisten Fällen zur privaten Nutzung abgeschlossen werden würde.

Auch überzeugt der Vergleich mit der Tageszeitung den Bundesfinanzhof nicht. Tageszeitungen würden vielmehr eine weit gefächerte Auswahl an Themen abdecken – Sport, Kultur, Klatsch & Tratsch und vieles mehr. Das allein an den persönlichen Bedürfnissen des Abonnenten orientierte Sky-Abonnement hingegen ist thematisch nur auf einige wenige Bereiche zugeschnitten.

Das Finanzgericht hat bei seiner Entscheidung auf den Charakter des Sky-Abos im Allgemeinen abgestellt. Der Bundesfinanzhof verlangt hingegen eine Würdigung der konkreten Nutzung des Abonnenten – gerade hierzu hat das Finanzgericht keine Nachforschungen angestellt. Aus diesem Grund verweist der BFH die Sache zur Entscheidung zurück an die Düsseldorfer Richter, um dies nachzuholen und anschließend neu zu entscheiden. 

III. Erneute Entscheidung des 15. Senats

In diesem Sinne hatte der 15. Senat des FG Düsseldorf denselben Fall rund vier Jahre später erneut zu entscheiden (Urteil v. 05.11.2019, 15 K 1338/19 E).

Nach erfolgter Sachverhaltsaufklärung – vernommen wurden unter anderem Co-Trainer des Klägers und der Sportdirektor des Vereins im Streitjahr - kamen neue, den Torwart begünstigende Umstände ans Licht: Der Kläger hat das angebotene Fußballprogramm ausschließlich zu beruflichen Zwecken verwendet, ausgewertet und analysiert und seine dadurch gezogenen Schlüsse bei Teammeetings vorgetragen und besprochen. Er habe weiterhin Markt- sowie Konkurrenzforschung betrieben, um auch spontane Änderungen bezüglich der Liga, in der der Verein im Streitjahr aufgetreten ist, nicht zu verpassen. So seien im Übrigen alle Trainer des Vereins vorgegangen – aus Kostengründen konnte der Verein jedoch nicht die Abonnements für alle Trainer übernehmen. Sogar Frau und Kinder des Klägers hätten das Wohnzimmer verlassen, wenn der Trainer sich den Fußballspielen hingab. Auf diese Weise habe er sich vollkommen auf die berufliche Analyse der Spiele konzentrieren können.

Unter Berücksichtigung dieser neuen Umstände gab auch das FG Düsseldorf nunmehr dem Klagebegehren statt – der Einkommenssteuerbescheid wurde entsprechend abgeändert. Der volle Betrag i.H.v. EUR 322, 80 konnte im Jahr 2012 gem. § 9 EStG von der Steuer abgesetzt werden. 

IV. Fazit

Alles in allem können Fußballtrainer also aufatmen – auch anfallende Gebühren des Sky-Abonnements können Werbungskosten i.S.d. §9 EStG darstellen. Wer nachweisen kann, dass das Abonnement (überwiegend) der beruflichen Tätigkeit dient, kann dies also von der Einkommenssteuer aus nichtselbstständiger Tätigkeit absetzen. Auch wenn diese Frage zwischen den Finanzgerichten lange Zeit streitig war – der Kläger hat sich in seinem ersten Vortrag auf Parallelurteile des FG Münster sowie des 11. Senats des FG Düsseldorf berufen, welche seine Rechtsauffassung bestätigten – wird diese Angelegenheit seit dem höchstrichterlichen Urteil vom 16.01.2019 wohl geklärt sein.

Dennoch ist Vorsicht geboten: Der BFH betont mehrfach, dass es zur Einordnung des konkreten Arbeitsmittels stets auf den Einzelfall ankommt, also ob der Klagende sein Abonnement nur beruflich oder auch im gewissen Umfang privat nutzt. Ist letzteres der Fall, wird das Abonnement eher nicht von der Einkommenssteuer abgezogen werden können. Hierzu wird es auf den Vortrag des insoweit beweisbelasteten Steuerpflichtigen ankommen. Es empfiehlt sich daher, vor Abgabe der Einkommenssteuererklärung einen fachlich versierten Steuerberater – wie die der Steuerkanzlei RUGE FEHSENFELD – zu konsultieren.